Mit einer Zustiftung bieten wir Ihnen eine sinnvolle Alternative zu einer eigenen Stiftung. Eine Zustiftung bedeutet für Sie keinerlei Mehraufwand. Die Verwaltung Ihrer Zustiftung übernimmt dieStiftung Tierhilfe Hof. Ihre Zustiftung fliesst in das Kapital unserer Stiftung und bleibt ungeschmälert erhalten. Über die Verwendung der Kapitalerträge entscheidet das Kuratorium.
Zustiftungen und Spenden an die Stiftung Tierhilfe Hof sind steuerlich abzugsfähig. Die Zustiftung wird steuerlich wie eine Spende behandelt.
In einem Jahr können
► Zuwendungen in Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder
► vier Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Neben diesen o. g. Zuwendungen nach 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG können Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen in Höhe von
► bis zu 1 Mio Euro im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen (jährliche Sonderausgaben) abgezogen werden.
Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb der 10-Jahresfrist nur einmal in Anspruch
genommen werden (§ 10 b Abs. 1 a EStG).
Eine Regelung die nur für Stiftungen gilt. Zu diesen Fragen berät Sie Ihr Steuerberater.
Zustiftungen sind ab einer Höhe von 250 Euro möglich.
Als Verwendungszweck tragen Sie in der Betreffzeile Ihrer Überweisung bitte “Zustiftung” ein.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung: info@stiftung-tierhilfe.de.
Zuwendungen an die Stiftung erbitten wir auf das Spendenkonto:
Kto.-Nr.: 221034606
BLZ: 78050000
Kreis- u. Stadtsparkasse Hof
Die Stiftung Tierhilfe Hof wurde vom Finanzamt Hof als gemeinnützig anerkannt.
Steuernummer 223/147/04448.