Bei einer gemeinnützigen Stiftung wie der Stiftung Tierhilfe Hof gibt es prinzipiell
drei Möglichkeiten, Steuern zu sparen:
1. Jährlicher Abzugsbetrag als Sonderausgabe:
In einem Jahr können
► Zuwendungen in Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder
► vier Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG).
2. Besonderer Abzugsbetrag innerhalb von 10 Jahren:
Neben diesen o. g. Zuwendungen nach 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG können Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen in Höhe von
► bis zu 1 Mio Euro im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach 1. (jährliche Sonderausgaben) abgezogen werden.
Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb der 10-Jahresfrist nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10 b Abs. 1 a EStG).
3. Erbschaften und Vermächtnisse, die auch an eine Stiftung gehen können, sind von der Erbschaftssteuer befreit.
4. Für "Betriebe": Die beschriebenen steuerlichen Privilegierungen nach
► Nr. 1 (Sonderausgabe, jährlich) gelten auch für Gewerbebetriebe, Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nach
► Nr. 2 (Besonderer Abzugsbetrag, 10-Jahresfrist) gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (§ 9 Abs. Nr. 5 GewStG.)
Diese Hinweise wollen und können nicht Ihren Kontakt zu Ihrem Steuerberater ersetzen!
Zuwendungen an die Stiftung erbitten wir auf das Spendenkonto:
Nr.: 221034606
BLZ: 78050000
Kreis- u. Stadtsparkasse Hof
Die Stiftung Tierhilfe Hof wurde vom Finanzamt Hof als gemeinnützig anerkannt.
Steuernummer 223/147/04448.