Spenden und Helfen
Satzung
Stifterwand
Wir über uns
Tierheim Hof
Spenden Sie Online
Hier haben Sie die Möglichkeit, uns mit einer Online-Spende zu unterstützen.
Bitte klicken Sie auf das Logo "Spendenportal.de".

Vielen Dank!.
Inhalt
Impressum
Datenschutz
Kontakt
Startseite

Steuerliche Aspekte

Bei einer gemeinnützigen Stiftung wie der Stiftung Tierhilfe Hof gibt es prinzipiell
drei Möglichkeiten, Steuern zu sparen:

1. Jährlicher Abzugsbetrag als Sonderausgabe:
In einem Jahr können
►  Zuwendungen in Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder
►  vier Promille der gesamten Umsätze und der
im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG).

2. Besonderer Abzugsbetrag innerhalb von 10 Jahren:
Neben diesen o. g. Zuwendungen nach 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG können Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen in Höhe von
bis zu 1 Mio Euro im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach 1. (jährliche Sonderausgaben) abgezogen werden.
Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb der 10-Jahresfrist nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10 b Abs. 1 a EStG).

3. Erbschaften und Vermächtnisse, die auch an eine Stiftung gehen können, sind von der Erbschaftssteuer befreit.

4.  Für "Betriebe": Die beschriebenen steuerlichen Privilegierungen nach
Nr. 1 (Sonderausgabe, jährlich) gelten auch für Gewerbebetriebe, Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nach
Nr. 2 (Besonderer Abzugsbetrag, 10-Jahresfrist) gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (§ 9 Abs.  Nr. 5 GewStG.)

Diese Hinweise wollen und können nicht Ihren Kontakt zu Ihrem Steuerberater ersetzen!


Zuwendungen an die Stiftung erbitten wir auf das Spendenkonto:

Nr.: 221034606
BLZ: 78050000
Kreis- u. Stadtsparkasse Hof


Die Stiftung Tierhilfe Hof wurde vom Finanzamt Hof als gemeinnützig anerkannt.
Steuernummer 223/147/04448.